Satzung des Verein Pullach aktiv

SATZUNG

 

 

 

 

§  1  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen 'Pullach Aktiv' eingetragener Verein. Sein Sitz ist Pullach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§  2  Zweck

 

Zweck des Vereins ist

 

 

1.       Förderung und Pflege von freundschaftlichen Kontakten zur Völkerverständigung, insbesondere mit Partnerstädten der Gemeinde Pullach.

2.       Unterstützung der kulturellen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Gemeinde Pullach, insbesondere des Ortskerns.

3.       Unterstützung wohltätiger, gemeinnütziger und anderer für das Gemeinwohl nützlicher Projekte in der Gemeinde Pullach.

4.       Veranstaltung kultureller und festlicher Aktivitäten für alle Pullacher Bürger.

 

 

§  3  Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

a) aktive

b) fördernde

c) Ehren-Mitglieder.

 

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zur Verfügung stellt, die satzungs­gemäßen Ziele und Zwecke aktiv zu unterstützen.

 

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen will.

 

Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Deren Wahl erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§  4  Aufnahme

 

Aktive und fördernde Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.

 

 

§  5  Beitrag

 

Jedes aktive und fördernde Mitglied hat einen Jahresmindestbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§  6  Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

 

2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils am Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.

 

3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

 

§  7  Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§  8  Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen ersten bis vierten Stellvertretern einer der Stellvertreter bekleidet das Amt des Schatzmeisters. Der Verein wird durch seinen ersten Vorsitzenden oder seinen ersten Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Im Übrigen gibt sich der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan.

 

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig.

 

 

§  9  Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen.

 

2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes

b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre Entlastung

c) die Festsetzung der Mitgliederjahresbeiträge

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

3. Außerordentlich Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

4. Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

§  10  Beschlussfassung

 

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Zu Satzungs- und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der vorhandenen Stimmen notwendig. Ein Auflösungbeschluss kann nur mit Vier-Fünftel-Mehrheit gefasst werden. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

 

Sämtliche Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§  11  Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und sein ersten Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.

 

 

 

 

 

§  12  Schlussbestimmungen

 

Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der Ungültigkeit einer Bestimmung bleiben die übrigen aufrechterhalten. An die Stelle der ungültigen tritt die gesetzliche Regelung.

 

 

Pullach,  4. März 2008