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Satzung

Satzung Pullach Aktiv e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'Pullach Aktiv' eingetragener Verein. Sein Sitz ist Pullach. Er ist im Vereinsregister München unter der Nummer 14998 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist

1. Die Pflege und Förderung der Völkerverständigung,
die insbesondere verwirklicht wird durch die Pflege und den Ausbau der freundschaftlichen Kontakte mit den Pullacher Partnerstädten durch u.a.:
- Organisation von Besuchs- und Informationsreisen in die jetzigen und künftigen Partnerstädte
- Vorstellung der landestypischen Erzeugnisse auf nicht kommerzieller Basis
- Organisation von Ausstellungs-, Auftritts- und Aufführungsmöglichkeiten von Künstlern aus den
Partnerstädten oder den von diesen repräsentierten Ländern in Pullach, respektive Deutschland;
- Intensivierung des Jugendaustausches.

2. Die Förderung von Kunst und Kultur,
die insbesondere verwirklicht wird
- durch Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art,
- Schaffung von Auftritts-Möglichkeiten einheimischer und internationaler Künstler auch im
Zusammenwirken mit der Pullacher Bürgerschaft oder anderen interessierten und geeigneten
Dritten.



§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft1. Der Verein hat
a) aktive
b) fördernde
c) Ehren-
Mitglieder.

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zur Verfügung stellt, die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke aktiv zu unterstützen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen will.

Personen, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Deren Wahl erfolgt durch den Vorstand.



§ 5 Aufnahme

Aktive und fördernde Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.



§ 6 Beitrag

Jedes aktive und fördernde Mitglied hat einen Jahresmindestbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils am Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen.

3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.




§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung



§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Beisitzer, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Mit Wirkung für das Innenverhältnis wird der Stellvertreter erst bei der Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig.

Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt werden.









§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen.

2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre Entlastung
c) die Festsetzung der Mitgliederjahresbeiträge
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

3. Außerordentlich Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.



§ 11 Beschlussfassung


Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Zu Satzungs- und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der vorhandenen Stimmen notwendig. Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit Vier-Fünftel-Mehrheit gefasst werden. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

Sämtliche Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.



§ 12 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den VereinIsartalverein e.V. München, Uhlandstr. 5,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 13 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der Ungültigkeit einer Bestimmung bleiben die übrigen aufrechterhalten. An die Stelle der ungültigen tritt die gesetzliche Regelung.

Pullach, den 10. Oktober 2018